Auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass eine Sache eine fremde ist, irrt über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 StGB und kann den Vorsatz der Veruntreuung nicht haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der allfällige Irrtum des Beschwerdegegners über die Eigentümerstellung seiner verstorbenen Ehefrau am Klavier und dass er als ihr Rechtsnachfolger nach der Erbteilung Eigentümer daran geworden sei, beruht vorliegend auf verschiedenen Umständen. Zum einen war seine verstorbene Ehefrau die Besitzerin des Klaviers, da das Klavier nach der Scheidung