Der Tatbestand der Veruntreuung ist vorliegend aber nicht erfüllt. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein solcher Sachverhaltsirrtum beziehungsweise Tatbestandsirrtum ist auch der Irrtum über Tatbestandsmerkmale. Auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass eine Sache eine fremde ist, irrt über den Sachverhalt im Sinne von Art.