Nach Art. 138 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. Beim Tatbestand der Veruntreuung handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, eine fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2 und E. 4.3)