Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur infrage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 1 zu Art. 310 StPO; ESTHER OMLIN, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 310 StPO). Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrensöffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, also in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen.