2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei unvollständig und zumindest teilweise unrichtig festgestellt worden. So habe er nie behauptet, dass die Tochter Eigentümerin des Klaviers sei. Ferner sei er nicht angehört worden und auch keine Zeugen – beispielsweise seine Tochter E___ oder das Musikhaus. Es lasse sich nicht ohne weiteres ausschliessen, dass strafbare Handlungen gegen sein Vermögen stattgefunden hätten, weshalb zumindest der Tatbestand der Veruntreuung zu untersuchen sei (act. B 1).