Der Beschwerdeführer reichte als geschädigte Person bei der Staatsanwaltschaft Anzeige ein und tat seine Absicht kund, als Straf- und Zivilkläger einer allfälligen Strafuntersuchung beizutreten (act. B 9/2), weshalb ihm insofern die Beschwerdelegitimation zukommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 und E. 2.2 mit Hinweisen).