Auch der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. B 5). 1.4 Legitimiert zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).