Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Seite 4 1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend erging die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft am 27. September 2017 (act. B 2/2). Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 9. Oktober 2017 wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt (act. B 1).