C. Beschluss des Obergerichts Das Obergericht führte seine Beratung am 11. September 2018 durch und eröffnete seinen Beschluss anschliessend im Dispositiv. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts.