als geschädigte Partei. Beim Streit der Parteien gehe es um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, welche auf dem Zivilrechtsweg zu klären sei. Hinreichende Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Veruntreuung im Sinn von Art. 138 StGB gebe es nicht, weshalb nicht auf die Strafanzeige einzutreten beziehungsweise die Strafsache durch eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erledigen sei. B. Prozessgeschichte