Der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung kann entnommen werden, dass die Eigentumsverhältnisse bezüglich des Klaviers völlig unklar seien. B___ leite aus der Scheidungsvereinbarung zwischen A___ und D___ sel. ab, dass ersterer keinen Anspruch mehr auf die nach der Scheidung im Besitz von D___ sel. verbliebenen Güter habe. Als Erbe von D___ sel. erscheine ein Eigentumsanspruch von B___ nicht völlig ausgeschlossen. Zudem sei auch der Eigentumsanspruch von E___ offen. Fraglich sei hingegen die Stellung von A___ als geschädigte Partei.