{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-17-14_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180911-O2S-17-14-20181120.pdf", "Checksum": "aea1f0030977ed07fcb9ade831244255"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-17-14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist dieses mit Entscheid vom 20. November 2018 nicht eingetreten (6B_1123/2018). \nBeschluss vom  11. September 2 018  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Oberrichterin D. Sieber Obergerichtsschreiberin M. Epprecht   \nVerfahren Nr. O2S 17 14   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___ Privat"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:09", "Checksum": "a3fc2c7311139ffa57994a08da7e70cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-14\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist dieses mit Entscheid vom 20. November 2018 nicht eingetreten (6B_1123/2018). \nBeschluss vom  11. September 2 018  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Oberrichterin D. Sieber Obergerichtsschreiberin M. Epprecht   \nVerfahren Nr. O2S 17 14   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___ Privat\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nAuf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde an das\nBundesgericht ist dieses mit Entscheid vom 20. November 2018 nicht eingetreten\n(6B_1123/2018).\n\nBeschluss vom 11. September 2018\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger\nOberrichterin D. Sieber\nObergerichtsschreiberin M. Epprecht\n\nVerfahren Nr. O2S 17 14\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\nPrivatkläger\nvertreten durch: RA AA___\n\nBeschwerdegegner B___\nBeschuldigter\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nGegenstand Nichtanhandnahme\nBeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nU 17 989 vom 27. September 2017\nAnträge\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben.\n\n2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine ordentliche Strafuntersuchung\ngemäss Anzeige des Beschwerdeführers gegen Herrn B___ zu führen und die\nTatbestandsmässigkeit allfälliger Straftatbestände zu prüfen respektive zu\nentscheiden und zu verfügen.\n\n3. Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nb) des Beschwerdegegners:\n\n(kein Antrag)\n\nc) der Beschwerdegegnerin:\n\nDie Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) A___ und D___ sel. trennten sich im März 2008. Ihre Tochter E___, geboren 1998, blieb\nbei der Mutter. In der Familienwohnung verblieb auch das von der Tochter genutzte\nKlavier. Im November 2009 kam es zur Scheidung zwischen A___ und D___ sel.. D___\nsel. ging eine neue Ehe mit B___ ein. Am XX.XX.2014 verstarb D___ sel..\n\nb) A___ reichte am 12. Juli 2017 beim Regionenposten Herisau Anzeige ein gegen B___\nwegen Veruntreuung (act. B 9/2). Dabei machte er geltend, B___ habe ihm im Dezember\n2016 am Telefon gesagt, er habe das bei ihm untergestellte bzw. verbliebene Klavier\nweggegeben. Er habe ihn dann gemahnt und in der Folge betrieben, woraufhin B___\nRechtsvorschlag erhoben habe. Danach sei es zu einem Schriftenwechsel zwischen den\nvon ihm eingesetzten Rechtsanwalt und B___ gekommen (act. B 9/3).\n\nSeite 2\nc) Das Verfahren U 17 989 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. September\n2017 unter Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen (Ziff. 1).\nDie Kosten gingen gemäss Ziff. 2 zu Lasten des Staates (act. B 2/2).\n\nDer Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung kann entnommen\nwerden, dass die Eigentumsverhältnisse bezüglich des Klaviers völlig unklar seien. B___\nleite aus der Scheidungsvereinbarung zwischen A___ und D___ sel. ab, dass ersterer\nkeinen Anspruch mehr auf die nach der Scheidung im Besitz von D___ sel. verbliebenen\nGüter habe. Als Erbe von D___ sel. erscheine ein Eigentumsanspruch von B___ nicht\nvöllig ausgeschlossen. Zudem sei auch der Eigentumsanspruch von E___ offen. Fraglich\nsei hingegen die Stellung von A___ als geschädigte Partei. Beim Streit der Parteien gehe\nes um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, welche auf dem Zivilrechtsweg zu klären\nsei. Hinreichende Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Veruntreuung im Sinn von Art. 138\nStGB gebe es nicht, weshalb nicht auf die Strafanzeige einzutreten beziehungsweise die\nStrafsache durch eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erledigen sei.\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess A___ durch seinen Rechtsvertreter mit\nEingabe vom 7. Oktober 2017 (Postaufgabe: 9. Oktober 2017) Beschwerde beim\nObergericht Appenzell Ausserrhoden einreichen und die eingangs erwähnten Anträge\nstellen (act. B 1).\n\nb) Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde A___ verpflichtet, innert 10 Tagen einen\nKostenvorschuss von CHF 600.00 zu leisten (act. B 5). Dieser ging am 17. Oktober 2017\nbei der Gerichtskasse ein (act. B 5).\n\nc) Am 18. Oktober 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie B___ eine Kopie der\nBeschwerdeschrift zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen\nStellungnahme eingeräumt (act. B 6).\n\nd) Der Verzicht auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 23. November\n2017 (act. B 8).\n\nSeite 3\ne) Am 29. November 2017 wurde dem Rechtsvertreter von A___ sowie B___ eine Kopie des\nSchreibens der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, ihre\nEntschädigungsforderung einzureichen (act. B 10). Jene des Rechtsvertreters von A___\nging am 6. Dezember 2017 beim Obergericht ein (act. B 11 und act. B 12).\n\n"}