2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden auf die Staatskasse genommen. Die vom Beschwerdeführer bezahlte Sicherheitsleistung von CHF 600.00 wird ihm von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer A___ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 200.00 aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Dem Beschwerdegegner B___ wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.