Mangels Beteiligung des Beschwerdegegners und daher mangels Aufwandes im vorliegenden Verfahren ist über die Zusprechung einer Entschädigung an ihn nicht zu befinden. Seite 10 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2017 i.S. B___ betreffend einfacher Körperverletzung (Verfahren Nr. U 17 753) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen.