Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 433 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO sind aber nicht auf die Kosten des vor Gericht auftretenden Anwalts beschränkt.