Seite 9 entspricht den Kosten für die Rechtsberatung und Unterstützung bei der Beschwerdeschrift durch M.A. HSG in Law D___ (act. B 14 und B 15). Grundlage für die Entschädigung des Privatklägers ist Art. 433 StPO. Gestützt auf dessen Abs. 1 hat der Privatkläger Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, a.a.