10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde von A___ gutzuheissen ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2017 in Sachen Staat gegen B___ wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen.