B 3/3, S.9). Daraus folgt, dass zwischen „PresbyMax“ und „PresbyMax µ-Monovision“ offensichtlich ein erheblicher Unterschied besteht, indem bei der ersten Methode die Sehschärfe bei beiden Augen gleichermassen gegeben ist, bei der zweiten dagegen unterschiedlich. In der von A___ gegebenen Einwilligungserklärung fehlt das Wort „µ-Monovision„. Deshalb wird durch Auslegung der schriftlichen Einwilligungserklärung, der Informationsbroschüre und anhand allfälliger weiterer Umstände zu ermitteln sein, in was bzw. zu was der Beschwerdeführer seine Einwilligung gegeben hat.