2013, N. 4 zu Art. 14 StGB). Der tatsächliche Umfang der Einwilligung hängt vom Willen des Berechtigten ab (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 14 StGB). Der behandelnde Arzt hat den Patienten eingehend über die Art des Eingriffs, dessen Zweck und Folgen, vor allem aber auch über die möglichen Komplikationen zu informieren. Erst dann ist die Einwilligung auch von seinem tatsächlichen Willen gedeckt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 24 vor Art. 122 StGB; LANDOLT/HERZOG-ZWITTER, a.a.O., Rz. 870 ff.). Aufklärungsformulare oder Merkblätter können das Aufklärungsgespräch niemals ersetzen (AEBI-MÜLLER ET AL., a.a.O., S. 149).