Die Einwilligung muss vom Berechtigten vor dem Eingriff in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig (ausdrücklich oder stillschweigend) geäussert worden sein (TRECHSEL/GETH, a.a.O., N. 11 zu Art. 14 StGB). Bei ärztlichen Eingriffen besteht eine Aufklärungspflicht, deren Umfang nach den Umständen des besonderen Falls zu bestimmen ist (TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 141). Der Einwilligende muss die Tragweite seines vor der tatbestandsmässigen Handlung erklärten Verzichts kennen und dieser muss frei von Willensmängeln sein (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 4 zu Art.