Solche Eingriffe können nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (BGE 124 IV 258 ff. S. 261). Davon geht auch das kantonale Gesundheitsgesetz vom 25. November 2007 (Stand 1. Januar 2017, bGS 811.1) aus. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Gesundheitsgesetz dürfen medizinische und pflegerische Massnahmen nur vorgenommen werden, wenn der urteilsfähige Patient – ob volljährig oder nicht – zugestimmt hat.