TransPRK und PresbyMax könnten ohne weiteres durchgeführt werden, indem die Augen gleichförmig gelasert würden. Die Option µ-Monovision habe der Beschwerdeführer nicht gewählt und beim Aufklärungsgespräch sei diese Variante nie erwähnt worden. Er habe zwar ein Formular unterschrieben, ohne dass jedoch µ-Monovision davon umfasst gewesen wäre. Der Beschwerdegegner habe in einer Weise eine Augenlaserbehandlung durchgeführt, in welche der Beschwerdeführer nie eingewilligt habe.