397 Abs. 1 – 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Nichtanhandnahme, Einstellung oder Sistierung des Verfahrens gutgeheissen wird (Andreas J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Der kantonale Beschwerdeentscheid, der die Einstellung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens schützt, kann mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO).