396 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition, es können sämtliche Mängel der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gerügt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 310 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung kann das Obergericht der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 1 – 3 StPO).