MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 94 zu Art. 115 StPO). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Da A___ geltend macht, seine Augen seien infolge eines strafbaren Verhaltens des Beschuldigten geschädigt worden (act. B 3/2, S. 2 u. 4; B 3/4), ist er ohne weiteres strafantragsberechtigt und demzufolge gestützt auf Art. 115 Abs. 2 StPO auch Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.