310 StPO). Somit beträgt die Frist zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei gestützt auf Art. 384 lit. b StPO die Frist mit der Zustellung des Entscheides beginnt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 22. August 2017 versandt. Die Frist von 10 Tagen ist vorliegend mit der am 1. September 2017 bei bei der Post aufgegebenen Beschwerdeeingabe eingehalten. 5. Sodann stellt sich die Frage nach der Legitimation von A___ zur Beschwerdeeinreichung. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO kann die