4. Zunächst sind Ausführungen zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. August 2017 zu machen. Bezüglich Beschwerdemöglichkeit sind gestützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO die in Art. 320 ff. StPO enthaltenen Vorschriften zur Einstellungsverfügung analog anzuwenden (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 310 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 310 StPO).