wegen Körperverletzung ein (act. B 3/2). Die Strafanzeige (U 17 753) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2017 (act. B 2) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht Anhand genommen und keine Strafuntersuchung gegen B___ eröffnet (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 2).