{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-17-12_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180424-O2S-17-12-20180917.pdf", "Checksum": "c88e24fa31ae658fb0969a5a864ffe17"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-17-12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom  24. April 2018   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. 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O2S 17 12   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer  A___ Privatkläger   Beschwerdegegner B___ Beschuldigter    Beschwerdegegnerin  Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau \n   Gegenstan\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 24. April 2018\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O2S 17 12\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\nPrivatkläger\n\nBeschwerdegegner B___\nBeschuldigter\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nGegenstand Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der\nStaatsanwaltschaft vom 22.08.2017 (Verfahren Nr. U 17 753)\nDas Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest:\n\n1. A___, geb. 1958, entschloss sich, an seinen Augen eine Laserkorrektur vornehmen zu\nlassen, und suchte zu diesem Zweck am 17. November 2016 die\nAugenklinik/Laserzentrum A___ auf (act. B 3/4, S. 1; B 3/5). An diesem Termin wurde die\nVoruntersuchung durchgeführt und A___ erklärte unterschriftlich seine Einwilligung in eine\n„Laserbehandlung TransPRK mit PresbyMax rechts und links“ (act. B 3/6). A___ wurde\nausserdem die Broschüre „Laserkorrekturen transPRK/LASIK“ abgegeben (act. B 3/3).\nAm 24. November 2016 wurde die Laseroperation an beiden Augen durchgeführt, laut\nKrankengeschichte nach der Methode „TransPRK mit PresbyMax“ (act. B 3/5). Mit dem\nErgebnis der Operation war A___ nicht zufrieden. Er macht geltend, B___ habe ihm bei\neiner Nachkontrolle am 18. Mai 2017 zum ersten Mal gesagt, es sei von Anfang an\nbeabsichtigt gewesen, dass das linke Auge für die Nähe und das rechte für die Weite\nbehandelt werde (act. B 1, S. 2 ff.; B 3/4, S. 3; B 3/2, S. 2). Am 16. Juni 2017 reichte A___\nbei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige und Strafantrag gegen\nB___ wegen Körperverletzung ein (act. B 3/2). Die Strafanzeige (U 17 753) wurde mit\nVerfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2017 (act. B 2) gestützt auf Art. 310\nAbs. 1 lit. a StPO nicht Anhand genommen und keine Strafuntersuchung gegen B___\neröffnet (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 2).\n\nDer Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung kann im Wesentlichen\nentnommen werden, es sei unbestritten, dass der Kläger die Einwilligung für den Eingriff\nerteilt habe. Ebenso habe der Kläger in seiner Anzeige bestätigt, beim\nAufklärungsgespräch mit dem Arzt ein Merkblatt erhalten und dieses dann zu Hause\nstudiert zu haben. Weiter habe er angegeben, sich vorgängig über die möglichen\nLasermethoden auf der Homepage der Augenklinik sowie auf weiteren Internetseiten\ninformiert zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei Unterzeichnung der\nEinwilligungserklärung am 17. November 2016 über die dort erwähnten Begriffe\nTransPRK und PresbyMax umfassend informiert gewesen sei. Die nach angemessener\nAufklärung erteilte Einwilligung des Klägers stelle somit einen Rechtfertigungsgrund für\nden ärztlichen Eingriff dar. Der zur Anzeige gebrachte Arzt sei somit offensichtlich\nschuldlos.\n\n2. Gegen diese Verfügung reichte A___ mit Eingabe vom 31. August 2017 (Postaufgabe 1.\nSeptember 2017) Beschwerde beim Obergericht ein (act. B 1). Darin stellt er folgende\nAnträge: „1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. August 2017 sei aufzuheben. Die\n\nSeite 2\nStaatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden sei anzuweisen, ein\nUntersuchungsverfahren im Sinne der Strafanzeige vom 16. Juni 2017 zu eröffnen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“ Die Staatsanwaltschaft\nbeantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete ausdrücklich\nauf eine Stellungnahme (act. B 11). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.\nMit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Oktober 2017 wurde den Parteien mitgeteilt,\ndass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet würden\n(act. B 13). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann\nverwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im\nRahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\n3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden\ndas Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege,\nunter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27\nJG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine\nAbteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat\nstrafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert\netwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2017/2018, Stand 1.\nJuli 2017, S. 82).\n\n"}