der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 28. März 2018 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Beschwerdegegnerin über ihren Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 15 165), mit Empfangsbestätigung - Einzelrichter Kantonsgericht (SE3 16 4) - Verfahrensakten O1S 17 8 Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: