3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘600.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.