Wie der Beschwerdeführer in der Replik selbst einräumt (act. B 2/11, S. 6), ist die Frage einer möglichen Befangenheit des Vorderrichters durch die Vereinigung der beiden Strafverfahren hinfällig geworden und darauf braucht nicht mehr eingegangen zu werden. III. Kosten 1. Verfahrenskosten Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.