1. Vorfragen Wie bereits der Stellvertreter des Vorsitzenden am 23. Februar 2017 ausgeführt hat (act. B 2/12, S. 4), können Vorfragen erst nach der formellen Eröffnung der Hauptverhandlung (Art. 339 Abs. 1 StPO) aufgeworfen werden11. Der Vorderrichter hätte den Antrag des Beschwerdeführers daher gestützt auf diese Bestimmung abweisen können. Entsprechend wäre auch die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn auf diese hätte eingetreten werden können. 2. Befangenheit