Denn die im Beschwerdeverfahren strittigen Punkte beschlagen Fragen, welche in den Berufungsverfahren beantwortet werden können und müssen. Nicht anders wäre es, wenn das Obergericht oder das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an den Einzelrichter des Kantonsgerichts zurückweisen würden (vgl. oben E. 1.3.4). Einen vorgängigen Entscheid im Beschwerdeverfahren braucht es dafür nicht; im Gegenteil würde das die Entscheidbefugnis des Sachrichters unnötig einengen. Seite 10 II. Materielles