1.5 Wie oben (E. B lit. e) erwähnt, hat der Einzelrichter des Kantonsgerichts am 27. Februar 2017 in den Verfahren SE3 2016 4 und SE3 2016 5 die Hauptverhandlung durchgeführt und entschieden. Die Frage, ob das Beschwerdeverfahren dadurch gegenstandslos geworden ist, braucht angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde an sich nicht beantwortet zu werden, ist aber wohl zu bejahen. Denn die im Beschwerdeverfahren strittigen Punkte beschlagen Fragen, welche in den Berufungsverfahren beantwortet werden können und müssen.