Beide Begründungen betreffen nämlich tatsächliche und nicht rechtliche Nachteile. Das Argument der möglichen Voreingenommenheit ist bereits durch die Vereinigung der beiden Verfahren hinfällig geworden, was auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird (vgl. act. B 2/11, S. 6). Einen rechtlichen Nachteil, wenn der Vorderrichter erst anlässlich der Hauptverhandlung über das Vorliegen einer rechtsgenügenden Zustimmung befindet, hat der Beschwerdeführer somit nicht dargelegt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.