Damit griff seine Verfügung vom 12. Januar 2017, in der nur über den Zeitpunkt der Prüfung der streitigen Frage entschieden worden ist, nicht in die Rechte des Beschwerdeführers ein, da die angefochtene Verfügung dem Inhalt nach einem Entscheid über ein Verschiebungsgesuch entspricht. Ein solcher stellt nach Auffassung des beschliessenden Gerichts keinen materiell-prozessleitenden Entscheid dar. Dafür sprechen auch die Argumente des Beschwerdeführers, der sich auf die Prozessökonomie und eine Verbesserung der Prozessvorbereitung beruft. Beide Begründungen betreffen nämlich tatsächliche und nicht rechtliche Nachteile.