1.4.5 Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter des Kantonsgerichts es nicht grundsätzlich abgelehnt, das Vorliegen einer rechtsgenügenden Zustimmung des Beschwerdeführers zur Tonaufnahme zu prüfen. Er hat nur den Zeitpunkt auf die Hauptverhandlung festgesetzt (act. B 2/2/2). Damit griff seine Verfügung vom 12. Januar 2017, in der nur über den Zeitpunkt der Prüfung der streitigen Frage entschieden worden ist, nicht in die Rechte des Beschwerdeführers ein, da die angefochtene Verfügung dem Inhalt nach einem Entscheid über ein Verschiebungsgesuch entspricht.