vorfrageweise abzuhandeln (act. B 2/7, S. 2). 1.4.4 Verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mit separater Beschwerde, sondern zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz gilt jedenfalls für die formell-prozessleitenden Entscheide. Dabei handelt es sich um Entscheide, welche den Verfahrensablauf selbst betreffen (z.B. Vorladungen, ferner Entscheide über Verschiebungsgesuche, etc.).