1.4.3 Gemäss der Beschwerdegegnerin liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (act. B 2/7, S. 1). Von einer Ungleichverteilung der prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten könne keine Rede sein, nachdem der Beschwerdeführer seine Auffassung bereits in der Eingabe vom 22. Dezember 2016 kundgetan habe (act. B 2/7, S. 1 f.). Zudem gäbe es nebst der angeblichen Einwilligung weitere Gründe, weswegen das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin einzustellen sei.