Entscheide die Vorinstanz im vorhergehenden Verfahren zuungunsten des Beschwerdeführers, sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz auch im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gleich entscheiden werde. In diesem Fall könne eine allfällige Befangenheit der Vorinstanz nicht von der Hand gewiesen werden. Zudem kämen dem Beschwerdeführer nicht dieselben Rechte wie der Privatklägerin zu, wenn nicht vorfrageweise über die Einwilligung entschieden werde. Als Beschuldigter könne er nämlich erst an der zweiten Hauptverhandlung darlegen, wieso keine Einwilligung vorliege.