Seite 7 wiedergutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer liege darin, dass die Vorinstanz in dem anderen Verfahren gegen die Privatklägerin (Nr. SE3 16 5) vorher darüber zu befinden habe, ob eine Einwilligung des Beschwerdeführers vorliege. Entscheide die Vorinstanz im vorhergehenden Verfahren zuungunsten des Beschwerdeführers, sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz auch im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gleich entscheiden werde.