1.4.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers gilt der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit bei verfahrensleitenden Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nicht absolut und muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden (act. B 2/1, S. 7). Gegen materiell-prozessleitende Entscheide, welche einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken würden oder bei welchen die Beschwerde sofort einen Endentscheid ermögliche, stünde die Beschwerde offen. Dies werde auch in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 12. Januar 2017 festgehalten.