Selbst wenn das Obergericht oder das Bundesgericht solche Anordnungen träfen, würde dies allerdings keine Sistierung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen. Das Obergericht oder das Bundesgericht könnten bei einer Rückweisung zur Neubeurteilung gestützt auf Art. 409 Abs. 2 StPO resp. Art. 107 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) nämlich bestimmen, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind3. Dafür braucht das Beschwerdeverfahren nicht pendent gehalten zu werden und eine Sistierung ist deshalb entbehrlich.