Zu nennen ist sodann der Fall von Art. 329 Abs. 2 StPO (Sistierung bei Mängeln von Anklage oder Akten). Eine solche Sistierung erfolgt auch, wenn wegen der gleichen Sache ein ausländisches Strafverfahren hängig ist, vor dessen Erledigung zum Beispiel mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 StGB eine Entscheidung ausgeschlossen ist. Ferner ist eine Sistierung zulässig, wenn ein Vergleichsverfahren in- Seite 6 oder ausserhalb von Art. 316 StPO hängig und es angebracht ist, dessen Ausgang abzuwarten2.