Es sind dies nach Art. 314 Abs. 1 StPO vorab Verfahren, in denen die Täterschaft oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist oder andere Verfahrenshindernisse bestehen, zum Beispiel wenn der Beschuldigte wegen längerer Auslandabwesenheit oder Krankheit nicht greifbar ist. Eine Sistierung ist weiter denkbar, wenn der Ausgang der Untersuchung von einem anderen Verfahren abhängig ist, und es als erforderlich erscheint, zunächst dessen Ausgang abzuwarten. Zu nennen ist sodann der Fall von Art. 329 Abs. 2 StPO (Sistierung bei Mängeln von Anklage oder Akten).