Die Beschwerdeinstanz ist demnach ein Kollegialgericht im Sinne von Art. 395 StPO, weshalb die Verfahrensleitung einen Entscheid nur unter den in Art. 395 lit. a oder b StPO genannten Voraussetzungen treffen kann. Angeknüpft wird mithin an den Gegenstand der Beschwerde und nicht an jenen des angefochten Entscheids1. In casu sind die Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Zuständigkeit der Verfahrensleitung nicht gegeben, da es bei der angefochtenen Verfügung um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), nämlich eine Beschimpfung nach Art. 177 StPO, geht.