i) Am 6. Dezember 2017 wurde den Parteien die beabsichtigte Erledigung der Beschwerde ohne mündliche Verhandlung angezeigt und den Parteivertretern Gelegenheit gegeben, ihre Kostennoten einzureichen (act. B 7). Diese gingen am 19. bzw. am 29. Dezember 2017 (act. B 10 und B 12) ein. Seite 4 Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. C. Beschluss des Obergerichts