g) Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 übertrug der Einzelrichter des Obergerichts das Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber der 2. Abteilung des Obergerichts (act. B 2/20). h) Bezugnehmend auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2017 wurde den Parteien am 29. August 2017 Gelegenheit gegeben, sich zum Sistierungsantrag zu äussern (act. B 3). Die Beschwerdegegnerin liess auf ihre Eingabe vom 11. April 2017 verweisen und festhalten, dass aus ihrer Sicht nach wie vor kein Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens bestehe (act. B 5).