f) Den Parteien wurde mit Schreiben vom 31. März 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeräumt (act. B 2/15). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom 11. April 2017 dessen Abschreibung (act. B 2/16). Der Beschwerdeführer ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Obergericht hängigen Berufungsverfahren O1S 2017 6 und O1S 2017 8. Für den Fall, dass das Obergericht von Gegenstandslosigkeit ausgehe, beantragte er, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen (act. B 2/19).